In Bezug auf den Haftgrund der Fluchtgefahr hätten sich die Verhältnisse seit der Haftanordnung aufgrund des faktisch abgebrochenen Bezugs zur Schweiz und des Umstands, dass seine Lebenspartnerin und drei Kinder in D.________ leben würden, nicht verändert. Angesichts der drohenden Strafe sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in Freiheit belassen dem Strafverfahren und der drohenden Sanktion entziehen würde. Dass eine Ausreise in ein Land drohe (D.________), welches die flüchtige Person grundsätzlich ausliefern beziehungsweise stellvertretend verfolgen könnte, stehe der Fluchtgefahr nicht entgegen.