Hinsichtlich des Tatverdachts auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sei der Beschwerdeführer im Rahmen einer delegierten Einvernahme befragt worden. Dabei sei ihm vorgehalten worden, dass die Urheberschaft diverser Notizzettel, deren Inhalt Angaben zur Herstellung von synthetischen Drogen darstellen würden, ihm zuzuweisen sei. Ausserdem habe sich gemäss forensisch-chemischem Abschlussbericht des IRM Bern vom 13. September 2016 unter den sichergestellten Chemikalien auch «UR- 144» – ein synthetisches Cannabinoid – befunden.