Dass der Zeuge F.________ erklärt habe, dass er im Anschluss an die Besprechung mit dem Beschwerdeführer von unbekannten Franzosen angegangen worden sei und diese ihn unter Druck gesetzt hätten, vermöge den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht zu entkräften. Auch wenn es am urteilenden Gericht sein werde, einzelne Tatbeiträge in ihrer Gesamtheit zu würdigen, würden die Elemente des zur Verfügung Stellens eines Unternehmenskontos im Ausland (aus der Sicht der Geschädigten) sowie das Handeln inklusive Übergeben von Dokumenten gegenüber der die Gelder blockieren-