SA gewesen sei. Diese kurze Zeitdauer zwischen Übernahme einer Unternehmung und Verwendung derselben für eine deliktische Transaktion spreche gegen eine zufällige Involvierung des Beschwerdeführers in Machenschaften unbekannter Dritter. Der Beschwerdeführer habe am 4. August 2014 dem zuständigen Sachbearbeiter der H.________(Bank) per E-Mail ein Dokument zugehen lassen, welches er als Vertrag bezeichnet habe, den er mit «meiner Firma E.________ SA mit den Franzosen gemacht» habe.