Wenn von Seiten der Verteidigung auf der Grundlage der Zeugenaussage von Rechtsanwalt F.________ darzulegen versucht werde, dass der Beschwerdeführer ein vorsatzloses Instrument gewesen sei, welches keine Kenntnis über die wahren Geschehnisse gehabt habe, so würden folgende Elemente verkannt werden: Der Beschwerdeführer habe ab dem 16. Mai 2014 als Präsident der E.________ SA geamtet. Bereits rund eineinhalb Monate später, das heisst am 2. Juli 2014, habe die Geschädigte G.________Sàrl den im Fokus stehenden Betrag von EUR 622‘000.00 auf ein Konto überwiesen, dessen Begünstigte die E.________ SA gewesen sei.