Diese Erklärung werde vollends unglaubwürdig, wenn berücksichtigt werde, dass der geschädigten Pharmaunternehmung als Grund für die Überweisung der Gelder auf ein dem Beschwerdeführer zuzuweisendes Konto eine Änderung des Zielkontos für die Zahlung von Gebäudemietzinsen genannt worden sei. Wenn von Seiten der Verteidigung auf der Grundlage der Zeugenaussage von Rechtsanwalt F.________ darzulegen versucht werde, dass der Beschwerdeführer ein vorsatzloses Instrument gewesen sei, welches keine Kenntnis über die wahren Geschehnisse gehabt habe, so würden folgende Elemente verkannt werden: