3. Das Zwangsmassnahmengericht hält in seinem Entscheid vom 8. November 2016 fest was folgt: Zwar mache der Beschwerdeführer geltend, in die ihm vorgeworfenen Sachverhalte nicht involviert zu sein. Allerdings erscheine es fraglich, dass eine international tätige, ausländische Pharmaunternehmung den Kauf von Maschinen in China über eine kleine Unternehmung (E.________ SA), wie sie diejenige des Beschwerdeführers darstelle, habe abwickeln wollen.