Mit Schreiben vom 21. November 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 25. November 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und