Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 8. November 2016 sei vollumfänglich aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei umgehend auf freien Fuss zu entlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats. 1.6 Mit Verfügung vom 17. November 2016 betraute die Generalstaatsanwaltschaft die Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt C.________, mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. 1.7 Mit Eingabe vom 18. November 2016 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 21. November 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.