Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft wiederum die Verlängerung der angeordneten Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis am 3. Februar 2017. Als Haftgründe wurden Flucht- und Kollusionsgefahr geltend gemacht. Mit Entscheid vom 8. November 2016 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer bis am 3. Februar 2016. 1.5 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November 2016 Beschwerde und beantragte was folgt: Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 8. November 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.