305bis StGB) involviert zu sein, andererseits werden ihm insbesondere qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) vorgeworfen. Auf Antrag der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 6. Mai 2016 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 6. Mai 2016 die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer wegen Fluchtgefahr an. 1.2 Mit Entscheid vom 9. August 2016 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht die angeordnete Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft bis zum 3. November