6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden festgesetzt auf CHF 600.00 Auf die Ausrichtung einer Entschädigung für den Beschuldigten wird verzichtet, da ihm keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden sind. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.