Die Anhandnahme eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten rechtfertigt sich aus juristischer Sicht nicht. Zur Begründung kann integral auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 3). Mit ihren verschiedenen Eingaben vermag die Beschwerdeführerin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht aufzuzeigen, inwiefern sich der Beschuldigte strafrechtlich verantwortlich gemacht hätte. Im Gegenteil besteht offensichtlich kein objektiver Anfangsverdacht für das Vorliegen irgendeiner strafrechtlich relevanten Handlung.