4. In ihren umfangreichen Eingaben an die Beschwerdekammer vom 6. November 2016 sowie vom 13. November 2016 (und auch vom 9. November 2016, wobei diese zur Hauptsache an die Staatanwaltschaft gerichtet zu sein scheint) hält die Beschwerdeführerin sinngemäss im Wesentlichen Folgendes fest: Vorliegend gehe es nicht um Verschwörungen, sondern um einen offensichtlichen, ihre Familie zerstörenden, todbringenden Komplott, mobilisiert durch den Beschuldigten (Eingabe vom 9. November 2016, S. 1). Die Gründe, weshalb die Strafsache an die Hand zu nehmen sei, seien vielzählig. Sie reichten wahrscheinlich bis in die 1980-er Jahre zurück.