Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. Entscheid 6B_83012013 vom 10.12.2013, E. 1.4.). Fehlt ein zureichender Verdacht, kommt das einer Nichterfüllung der fraglichen Tatbestände gleich, und die Staatsanwaltschaft erlässt gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung. Den Schreiben vom 15. und 23. Juni 2016 sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht einer strafbaren Handlung von Rechtsanwalt A.________ zu entnehmen.