Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus (vgl. Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. Entscheid 6B_83012013 vom 10.12.2013, E. 1.4.).