– seines damaligen Mandanten im Fall Z 02 7034, - die nicht nur C.________ und seine Familie betrafen (!)", und wegen der Benutzung dieses Wissens gegen die drei Mitglieder der Familie C.________ „um überall, wo er nur konnte, alles Negative und Vernichtende verbreiten zu gehen, damit den dreien das meistmögliche Ungemach, sowohl in materieller als physischer wie psychischer Hinsicht daraus erwachsen möge, [und] so das Leben der drei in jeder Hinsicht innerhalb der Schweiz, eventuell gar über die Landesgrenze hinaus, in völliger Totalität auf ewig zu verunmöglichen, trachtete" (Schreiben vom 15. Juni 2016, S. 3).