Nachdem sie durch die Verfahrensleitung mit Schreiben vom 9. November 2016 aufgefordert wurde, mitzuteilen, ob sie ihr Schreiben vom 6. November 2016 als Beschwerde behandelt haben möchte, bestätigte sie dieses mit handschriftlicher Eingabe vom 13. November 2016 (Poststempel: 14. November 2016). 1.3 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).