1. 1.1 Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), Rechtsanwalt in H.________, nicht an die Hand. Dagegen opponierte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe bei der Beschwerdekammer vom 6. November 2016. 1.2 Nachdem sie durch die Verfahrensleitung mit Schreiben vom 9. November 2016 aufgefordert wurde, mitzuteilen, ob sie ihr Schreiben vom 6. November 2016 als Beschwerde behandelt haben möchte, bestätigte sie dieses mit handschriftlicher Eingabe vom 13. November 2016 (Poststempel: 14. November 2016).