Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 472 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. November 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen «missbräuchlicher Wissens-Aneignung über hochgeheime private Innehabungen» etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 14. Oktober 2016 (BM 16 26782) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), Rechts- anwalt in H.________, nicht an die Hand. Dagegen opponierte B.________ (nach- folgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe bei der Beschwerdekammer vom 6. No- vember 2016. 1.2 Nachdem sie durch die Verfahrensleitung mit Schreiben vom 9. November 2016 aufgefordert wurde, mitzuteilen, ob sie ihr Schreiben vom 6. November 2016 als Beschwerde behandelt haben möchte, bestätigte sie dieses mit handschriftlicher Eingabe vom 13. November 2016 (Poststempel: 14. November 2016). 1.3 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdefüh- rerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme wie folgt: In zwei Schreiben vom 15. Juni 2016 und 23. Juni 2016 an das Regionalgericht Bern-Mittelland, das die Schreiben an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland weitergeleitet hat, erstattet B.________ Strafanzeige gegen Rechtsanwalt A.________ wegen „missbräuchlicher Wissens-Aneignung über hochgeheime private lnnehabungen des C.________ – seines damaligen Mandanten im Fall Z 02 7034, - die nicht nur C.________ und seine Familie betrafen (!)", und wegen der Benutzung dieses Wissens gegen die drei Mitglieder der Familie C.________ „um überall, wo er nur konnte, alles Nega- tive und Vernichtende verbreiten zu gehen, damit den dreien das meistmögliche Ungemach, sowohl in materieller als physischer wie psychischer Hinsicht daraus erwachsen möge, [und] so das Leben der drei in jeder Hinsicht innerhalb der Schweiz, eventuell gar über die Landesgrenze hinaus, in völliger Totalität auf ewig zu verunmöglichen, trachtete" (Schreiben vom 15. Juni 2016, S. 3). Frau B.________ sieht sich als Opfer einer „Verschwörung", eines „mycelischen Komplottes" (vgl. Schreiben vom 15. Juni 2016, S. 2 + 3) von Rechtsanwalt A.________, der vor Jahren einmal der Verteidiger ihres (am 03.03.2007 verstorbenen) Vaters, C.________, gewesen sei. Die vollumfängli- che Sachlage sei für sie in den anfänglichen 2000-er Jahren nicht ersichtlich gewesen. Zu dem Zeit- punkt habe sich im Prinzip erst D.________ (Anm. StA: zweite Ehefrau von C.________ ) als ihre Hauptwidersacherin zu erkennen gegeben. So habe damals ihre stetige Abwehr auch nur dieser Frau gegenüber gegolten. Die wahren unterirdisch verlaufenden Fäden dieses mycelischen Komplotts, soll- ten sich ihr erst viel später eröffnen. „Die Streuung seiner Dynamitladungen im ganzen Land hatte 2 A.________ nämlich bereits Jahre zum voraus schon besorgt gehabt. Sein für ihn unrechtmässig er- langtes Wissen (eben für den von mir gesuchten Fall erhalten) hatte ihn in die höchst bequeme Lage versetzt, zukünftig alle Macht über seinen damaligen Mandanten C.________ mitsamt seiner Familie innezuhaben. Und diese Vormachtstellung (Man bedenke den Ausspruch: „Wissen ist alles") nutzte A.________ – damals, in der Folge, jetzt und in die ewige Zukunft geplant diabolisch-perfid vorge- hend, - vollumfänglich aus! [...] So betone ich mit Nachdruck: Alles, was meiner Mutter und mir an Schaden – hauptsächlich ab den Jahren 2013 – erwuchs, kann ausschliesslich und nur über die Kund- und Weitergabe privatester Geheimnisse aus dem tiefsten Familienursprung, der bis anhin gar der Ehefrau und der Tochter verborgen geblieben waren, durch den Anwalt A.________ erfolgt sein" (Schreiben vom 15. Juni 2016, S. 3). Im Schreiben vom 23. Juni 2016 macht Frau B.________ geltend, sie müsse davon ausgehen, dass die Vergehen des Anwalts A.________ sich auch gegen die Justiz selbst wenden, da sie bis am Vor- tag von keinem weiteren Gericht die erbetene Antwort erhalten habe. Sie vermutet eine Behinderung der „Rechtskräfte" durch Rechtsanwalt A.________ (vgl. a.a.O. Seite 1). Mit dieser jetzigen Entwick- lung im „Fall C.________" werde ihr nun aber auch klar, weshalb alle ihre Anwälte und Anwältinnen nach Fürsprecher E.________ nie so gearbeitet hätten, wie von ihnen gewünscht. „Der Anschein, dass allesamt (bis hin nach I.________ bezüglich der Scheidung gegen den Willen meiner beiden El- tern!) aus dem Hintergrund von A.________ manipuliert wurden, erhärtet sich in meinen Augen" (a.a.O. Seite 1). Lange Zeit sei sie im „Fall C.________" im Dunkeln getappt. Das wahre Motiv des Handelns von Rechtsanwalt A.________ sei ihr nicht klar gewesen. Dessen Ziel sei nämlich in die weite, sehr weite Zukunft gesetzt gewesen. Die Generalvollmacht vom 19. Dezember 2002 mit den darin vermerkten 10 Jahren habe seine wahren Absichten verbergen sollen. Die Zukunft habe sich erst etwa ab dem Jahr 2013 abzuzeichnen begonnen. Aus diesem Verständnis heraus erkläre sich für sie der vom „selbsternannten Beistand" verfasste Brief vom 17. Juni, worin er sich nach dem Forts- chreiten der Verkaufsbemühungen ihrer schönen Liegenschaft im F.________-Quartier erkundige. „Nun zeichnet sich für mich das folgende, jetzt erst völlig verstandene Szenario des „Beistands" und des im Hintergrund agierenden, den „Beistand" als Marionette einsetzenden A.________ in seiner vollen Tragweite ab: Der „selbsternannte Beistand" wird - wie zufällig - über KESB-Papiere, die er mir wohlweislich und warnend, in seinem letzten Brief zukommen liess, im Laufe der Verkaufsverhand- lungen in's Geschehen eingreifen, unsere bis anhin freie Hand gegenüber der Käuferwahl urplötzlich aber blockieren, auf dass im Huckepack der Meisterstreich des A.________ zu gelingen vermöchte: Endlich freien und legalen Zugriff auf unser Haus – seinen seit Jahrzehnten gierigen, aber noch uner- füllten Wunsch erfüllt zu bekommen! (a.a.O. Seite 2). Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus (vgl. Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. Entscheid 6B_83012013 vom 10.12.2013, E. 1.4.). Fehlt ein zureichender Ver- dacht, kommt das einer Nichterfüllung der fraglichen Tatbestände gleich, und die Staatsanwaltschaft erlässt gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung. Den Schreiben vom 15. und 23. Juni 2016 sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht einer strafbaren Handlung von Rechtsanwalt A.________ zu entnehmen. Ein Tatbestand der „missbräuchlichen Wis- sens-Aneignung" existiert im Schweizerischen Strafgesetzbuch nicht, ebensowenig ein anderer Tat- bestand, unter den dieser Vorwurf, zumal in der Unbestimmtheit und Weitläufigkeit („...über die Lan- 3 desgrenze hinaus, in völliger Totalität auf ewig..."), mit welcher er im Schreiben vom 15. Juni 2016 er- hoben wird, subsumiert werden könnte. Dass Frau B.________ subjektiv davon überzeugt ist, „Alles, was meiner Mutter und mir an Schaden – hauptsächlich ab den Jahren 2013 – erwuchs, kann aussch- liesslich und nur über die Kund- und Weitergabe privatester Geheimnisse aus dem tiefsten Familien- ursprung, der bis anhin gar der Ehefrau und Tochter verborgen geblieben waren, durch den Anwalt A.________ erfolgt worden sein" (Schreiben vom 15.Juni 2016, S. 3), oder dass sie - im Schreiben vom 23. Juni 2013 – aus dem Ausbleiben der bei verschiedenen Gerichten erbetenen Antwort folgert: „Ich muss somit davon ausgehen, dass die Vergehen des Anwalts A.________ sich auch gegen die Justiz selbst wenden", macht zudem deutlich, dass es Vermutungen, resp. persönliche Annahmen und Wertungen von Frau B.________ sind, die den erhobenen Vorwürfen zugrundeliegen. Ein objek- tiv begründbarer, auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhender Tatverdacht lässt sich daraus nicht herleiten (vgl. dazu BSK StPO, 2. Auflage, Art. 309 StPO N. 27 + 32). Das Verfahren gegen Rechts- anwalt A.________ wird daher wegen Fehlens eines zureichenden Tatverdachts, resp. Nichterfüllung eines Straftatbestands gestützt auf Art. 310 Abs 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen. 4. In ihren umfangreichen Eingaben an die Beschwerdekammer vom 6. November 2016 sowie vom 13. November 2016 (und auch vom 9. November 2016, wobei die- se zur Hauptsache an die Staatanwaltschaft gerichtet zu sein scheint) hält die Be- schwerdeführerin sinngemäss im Wesentlichen Folgendes fest: Vorliegend gehe es nicht um Verschwörungen, sondern um einen offensichtlichen, ihre Familie zer- störenden, todbringenden Komplott, mobilisiert durch den Beschuldigten (Eingabe vom 9. November 2016, S. 1). Die Gründe, weshalb die Strafsache an die Hand zu nehmen sei, seien vielzählig. Sie reichten wahrscheinlich bis in die 1980-er Jahre zurück. Es gehe darum, dass der Beschuldigte durch Wissen alle Macht über C.________ und seine Familie innezuhaben versuchte. Sie und ihre Familie hätten alles verloren: Geld, Erbe, Freunde, Beruf etc. Das Verfahren müsse unbedingt be- arbeitet werden, sodass sie, die Beschwerdeführerin, die Auflösung präsentieren könne. Wenn der Beschuldigte gar gegen die Justiz vorgegangen sei, müsse die Staatsanwaltschaft unbedingt genau hinsehen. Es gehe um unendliches Leid. Die Beschwerdekammer müsse den Staatsanwaltschaft an seine Berufspflicht erin- nern. Sie, die Beschwerdeführerin, stehe mit ihrem Wissen und ihren Unterlagen zur Verfügung. Erst, wenn eine Befragung des Beschuldigten durchgeführt werde, könne sie ihre Arbeiten auf höherer Ebene fortsetzen. Die Zeit dränge. Sie benötige die Hilfe der Justiz. Sie entsinne sich gewisser Menschen, an welche sie Fragen zu richten habe (Eingabe vom 13. November 2016, S. 1 ff.). 5. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnah- meverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen wer- den. Die Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfol- gung vorhandene Verdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen folglich erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- 4 grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4). Die Anhandnahme eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten rechtfertigt sich aus juristischer Sicht nicht. Zur Begründung kann integral auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 3). Mit ihren verschiedenen Einga- ben vermag die Beschwerdeführerin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin- sicht aufzuzeigen, inwiefern sich der Beschuldigte strafrechtlich verantwortlich ge- macht hätte. Im Gegenteil besteht offensichtlich kein objektiver Anfangsverdacht für das Vorliegen irgendeiner strafrechtlich relevanten Handlung. Es liegt überdies we- der eine Verschwörung noch ein Komplott vor, selbst wenn dies die Beschwerde- führerin nicht glauben mag. Damit ist die Beschwerde im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario offensicht- lich unbegründet und abzuweisen. Auf die teilweise unsachlichen und insbesonde- re gänzlich unwesentlichen Ausführungen respektive Kritikpunkte der Beschwerde- führerin braucht nicht näher eingegangen zu werden. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden festgesetzt auf CHF 600.00 Auf die Ausrichtung einer Entschädigung für den Beschuldigten wird verzichtet, da ihm keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden sind. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten) Bern, 22. November 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6