Daran ändert der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Akten dem Regierungsstatthalter übergeben haben will, nichts. Für eine Wiederherstellung ist auch ohne Belang, dass der Beschwerdeführer IV-Rentner ist. Im Resultat ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.