Zur Begründung kann verwiesen werden auf die Ausführungen des Regionalgerichts (vorne E. 3). Darüber hinaus sei ergänzt, dass selbst wenn es so gewesen sein sollte, wie es der Beschwerdeführer in seiner letzten Eingabe vorbringt, darin kein rechtsgenügender Grund gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO zu erkennen ist: Es liegt im Verantwortungsbereich der Parteien, über Vorladungstermine orientiert zu sein und an Gerichtsverhandlungen pünktlich zu erscheinen. Daran ändert der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Akten dem Regierungsstatthalter übergeben haben will, nichts.