5. 5.1 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, welche einen Termin versäumt hat, und welcher daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst, die Wiederherstellung der Frist verlangen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. 5.2 Die Beschwerde ist unbegründet. Es liegt kein glaubhaft gemachter Anlass für eine Wiederherstellung der Frist vor. Zur Begründung kann verwiesen werden auf die Ausführungen des Regionalgerichts (vorne E. 3).