2 4. Der Beschwerdeführer bringt Folgendes vor: Er habe sämtliche Unterlagen dem Regierungsstatthalteramt übergeben. Als er diese für das vorliegende Verfahren benötigt habe, sei der Regierungsstatthalter in den Herbstferien gewesen. Nach dessen Rückkehr habe er ihm, dem Beschwerdeführer, die Unterlagen umgehend vorbeigebracht. Er lebe von einer IV-Rente von CHF 1‘900.00 und sei seit dem 2. August 2016 zu 100% arbeitsunfähig. Es sei ihm offensichtlich nicht möglich, eine Busse von CHF 10‘000.00 zu bezahlen.