Weitere Gründe, welche das unentschuldigte Nichterscheinen zu heilen vermöchten und die Wiederherstellung des Termins rechtfertigen würden, bringe der Beschwerdeführer nicht vor. Solche seien auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer mache keine Gründe glaubhaft, dass ihn hinsichtlich seines Fernbleibens der HV vom 18. September 2016 kein Verschulden treffe, weswegen das Gesuch abzuweisen sei.