In der Folge seien von Seiten des Gerichts keine weiteren Verfügungen ergangen, weshalb keine Gründe vorliegen würden, welche zu einer vom Beschwerdeführer behaupteten Verwechslung geführt haben könnten. Sofern in allenfalls weiteren hängigen Verfahren Terminverschiebungen erfolgt seien, sei es dem Beschwerdeführer nach Treu und Glauben möglich gewesen, allfälligen Unklarheiten durch Nachfrage zu begegnen, was er jedoch unterlassen habe. Weitere Gründe, welche das unentschuldigte Nichterscheinen zu heilen vermöchten und die Wiederherstellung des Termins rechtfertigen würden, bringe der Beschwerdeführer nicht vor.