Die Parteien seien im vorliegenden Verfahren PEN ________ mit Vorladung vom 15. Juni 2016 zur HV vorgeladen und zum persönlichen Erscheinen verpflichtet worden. Die Vorladung sei sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem damaligen Vertreter persönlich zugestellt worden. In der Folge seien von Seiten des Gerichts keine weiteren Verfügungen ergangen, weshalb keine Gründe vorliegen würden, welche zu einer vom Beschwerdeführer behaupteten Verwechslung geführt haben könnten.