382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Das Regionalgericht begründet seine Verfügung wie folgt: Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe würden nicht ausreichen, um die Wiederherstellung des HV-Termins zu rechtfertigen. Dass eine Person an einem Gericht mehrere Verfahren hängig habe, stelle für sich genommen keinen Wiederherstellungsgrund dar, denn es liege in der Verantwortung der Parteien, den Überblick über ihre Termine in den unterschiedlichen Verfahren zu bewahren. Die Parteien seien im vorliegenden Verfahren PEN _____