Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 471 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Dezember 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland, Ländtes- trasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel v.d. Staatsanwältin C.________ (BJS 15 14685) Beschwerdegegnerin B.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Wiederherstellungsgesuch Strafverfahren wegen Drohung, Beschimpfung und Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 2. November 2016 (PEN 16 252) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 2. November 2016 wies das Regionalgericht Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) das Wiederherstellungsgesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 11. Oktober 2016 ab. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde (datierend vom 14. Okto- ber 2016; Eingang Beschwerdekammer am 16. November 2016) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der obengenannten Verfügung. 1.3 Da die Verfahrensleitung die Beschwerdeschrift nicht lesen konnte, wies sie sie am 21. November 2016 zur Verbesserung zurück. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 verbesserte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. 1.4 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). 2. Gegen Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betrof- fen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Das Regionalgericht begründet seine Verfügung wie folgt: Die vom Beschwerde- führer vorgebrachten Gründe würden nicht ausreichen, um die Wiederherstellung des HV-Termins zu rechtfertigen. Dass eine Person an einem Gericht mehrere Ver- fahren hängig habe, stelle für sich genommen keinen Wiederherstellungsgrund dar, denn es liege in der Verantwortung der Parteien, den Überblick über ihre Termine in den unterschiedlichen Verfahren zu bewahren. Die Parteien seien im vorliegen- den Verfahren PEN ________ mit Vorladung vom 15. Juni 2016 zur HV vorgeladen und zum persönlichen Erscheinen verpflichtet worden. Die Vorladung sei sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem damaligen Vertreter persönlich zugestellt worden. In der Folge seien von Seiten des Gerichts keine weiteren Verfügungen ergangen, weshalb keine Gründe vorliegen würden, welche zu einer vom Be- schwerdeführer behaupteten Verwechslung geführt haben könnten. Sofern in allen- falls weiteren hängigen Verfahren Terminverschiebungen erfolgt seien, sei es dem Beschwerdeführer nach Treu und Glauben möglich gewesen, allfälligen Unklarhei- ten durch Nachfrage zu begegnen, was er jedoch unterlassen habe. Weitere Grün- de, welche das unentschuldigte Nichterscheinen zu heilen vermöchten und die Wiederherstellung des Termins rechtfertigen würden, bringe der Beschwerdeführer nicht vor. Solche seien auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer mache keine Gründe glaubhaft, dass ihn hinsichtlich seines Fernbleibens der HV vom 18. Sep- tember 2016 kein Verschulden treffe, weswegen das Gesuch abzuweisen sei. 2 4. Der Beschwerdeführer bringt Folgendes vor: Er habe sämtliche Unterlagen dem Regierungsstatthalteramt übergeben. Als er diese für das vorliegende Verfahren benötigt habe, sei der Regierungsstatthalter in den Herbstferien gewesen. Nach dessen Rückkehr habe er ihm, dem Beschwerdeführer, die Unterlagen umgehend vorbeigebracht. Er lebe von einer IV-Rente von CHF 1‘900.00 und sei seit dem 2. August 2016 zu 100% arbeitsunfähig. Es sei ihm offensichtlich nicht möglich, ei- ne Busse von CHF 10‘000.00 zu bezahlen. 5. 5.1 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, welche einen Termin versäumt hat, und welcher daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst, die Wiederherstellung der Frist verlangen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. 5.2 Die Beschwerde ist unbegründet. Es liegt kein glaubhaft gemachter Anlass für eine Wiederherstellung der Frist vor. Zur Begründung kann verwiesen werden auf die Ausführungen des Regionalgerichts (vorne E. 3). Darüber hinaus sei ergänzt, dass selbst wenn es so gewesen sein sollte, wie es der Beschwerdeführer in seiner letz- ten Eingabe vorbringt, darin kein rechtsgenügender Grund gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO zu erkennen ist: Es liegt im Verantwortungsbereich der Parteien, über Vorla- dungstermine orientiert zu sein und an Gerichtsverhandlungen pünktlich zu er- scheinen. Daran ändert der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Akten dem Regierungsstatthalter übergeben haben will, nichts. Für eine Wiederherstellung ist auch ohne Belang, dass der Beschwerdeführer IV-Rentner ist. Im Resultat ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - dem Straf- und Zivilkläger - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ Bern, 12. Dezember 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4