1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 3 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 26. Oktober 2016 wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wird angewiesen, die forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. September 2015 aus den Akten zu weisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern.