7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. Bst. a StPO analog). Diese ist pauschal festzusetzen auf CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: