Abstrakte Zweckmässigkeitsüberlegungen vermögen die für jeden Einzelfall zu prüfenden gesetzlichen Voraussetzungen indes nicht zu ersetzen (so BGE 141 IV 87 betreffende die Kompetenz zur Erstellung von DNA-Profilen). Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der Blutuntersuchung um einen Eingriff in die körperliche Integrität des Betroffenen. Praktikabilitätsüberlegungen können kein Absehen von individuell-konkreter Anordnung durch die dazu zuständige Behörde rechtfertigen.