anderer Meinung das Obergerichts des Kantons Aargau in seinem Entscheid SST.2015.113 vom 20. Oktober 2015). Begründet wird diese Auffassung allerdings ausschliesslich mit Praktikabilitätsüberlegungen, die indessen nicht dazu führen können, den klaren Willen des Gesetzgebers (vgl. dazu insbesondere Botschaft zur StPO, BBl. 2006, S. 1240 und 1346 f.) zu umgehen. Abstrakte Zweckmässigkeitsüberlegungen vermögen die für jeden Einzelfall zu prüfenden gesetzlichen Voraussetzungen indes nicht zu ersetzen (so BGE 141 IV 87 betreffende die Kompetenz zur Erstellung von DNA-Profilen).