Dabei handelt es sich aber nicht um eine Substitution einer individuell-konkreten Verfügung. Dass sich die Staatsanwaltschaft auch bei individuell-konkreten Verfügungen einer generellen Anordnung bedienen dürfen soll – und somit die an sich erforderliche individuell-konkrete Anordnung durch eine generell-abstrakte Anordnung substituiert wird – wird zwar von einem Teil der Lehre für sogenannte Massengeschäfte, namentlich bei der Erhebung von Blut- und Urinproben von Fahrzeuglenkern, als zulässig erachtet (RIE- DO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, N. 1815;