307 Abs. 2 StPO hält zusätzlich fest, dass die Staatsanwaltschaft der Polizei jederzeit Weisungen und Aufträge erteilen oder das Verfahren an sich ziehen kann. Weisungen können dabei in gene- rell-abstrakter oder individuell-konkreter Form ergehen (KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auf. 2014, N. 23 zu Art. 15 StPO; OBER- HOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1350).