5. Aus dem Umstand, dass die Blutuntersuchung gestützt auf eine generelle Weisung der Generalstaatsanwaltschaft angeordnet worden ist, kann nicht auf Verwertbarkeit geschlossen werden. Die Möglichkeit, Weisungen zu erlassen, sieht Art. 15 Abs. 2 StPO zwar ausdrücklich vor. Diese Bestimmung besagt, dass die Polizei während ihrer Tätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft untersteht. Art. 307 Abs. 2 StPO hält zusätzlich fest, dass die Staatsanwaltschaft der Polizei jederzeit Weisungen und Aufträge erteilen oder das Verfahren an sich ziehen kann.