141 Abs. 2 StPO). Da nach der Rechtsprechung grobe Verkehrsregelverletzungen im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG keine Fälle schwerer Kriminalität darstellen (BGE 142 IV 23 unpubl. E. 2.2, mit weiteren Hinweisen), ist die hier interessierende Blutprobe nicht verwertbar.