6 über eine Inhaftierung befinden kann (Richtervorbehalt), so wenig kann die Polizei über eine körperliche Untersuchung beschliessen (Staatsanwaltschaftsvorbehalt). Vor diesem Hintergrund stellt die Notwendigkeit einer einzelfallweisen Anordnung einer Blutuntersuchung eine Gültigkeitsvorschrift dar. Beweise, welche von Strafbehörden unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden, dürfen nur verwertet werden, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (Art. 141 Abs. 2 StPO).