ferner Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 350 vom 22. Dezember 2015). In BGE 139 IV 128 hielt das Bundesgericht u.a. fest (E. 1.1.7), dass die durch die Polizei ohne staatsanwaltlichen Durchsuchungsbefehl durchgeführte iPhone-Durchsuchung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht zu einem Verwertungsverbot führe, da die fragliche Zuständigkeitsvorschrift als Ordnungsvorschrift zu bezeichnen sei (vgl. ferner Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 350 vom 22. Dezember 2015, welcher in einem anderen Fall zu einem anderen Ergebnis gelangte). Von einem solchen Einzelfall kann vorliegend indessen nicht ausgegangen werden.