Nicht ausgeschlossen ist im Einzelfall zwar, dass ein entsprechender Normverstoss lediglich unter eine Ordnungsvorschrift subsumiert wird. So stuft auch das Bundesgericht Zuständigkeitsregelungen nicht zwingend bzw. von vornherein und damit ohne einzelfallweise Prüfung als Gültigkeitsvorschriften ein (vgl. etwa BGE 139 IV 128; ferner Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 350 vom 22. Dezember 2015).