Die Anordnung von körperlichen Untersuchungen und damit auch die Anordnung einer Blutuntersuchung stellt eine Zwangsmassnahme dar. Der Frage, wer für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zuständig ist und in welcher Form eine solche zu ergehen hat, kommt im Strafprozessrecht eine massgebende Bedeutung zu. So bezeichnet etwa RIEDO die Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften als Gültigkeitsvorschriften (RIEDO, in: Basler Kommentar zum SVG, 1. Aufl. 2014, N. 128 zu Art. 91a SVG). Nicht ausgeschlossen ist im Einzelfall zwar, dass ein entsprechender Normverstoss lediglich unter eine Ordnungsvorschrift subsumiert wird.