Im hier interessierenden Fall bestand aber kein Ermessensspielraum. Dies erlaubt nun aber nicht den Schluss, mit der Missachtung der Formvorschrift (generellabstrakte Anordnung statt individuell-konkrete Anordnung) sei lediglich eine Ordnungsvorschrift verletzt worden. Art. 2 Abs. 2 StPO sieht vor, dass Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt werden können. Als Folge dieses Grundsatzes sollen die Beweisverwertungsverbote die Legalität der Strafverfolgung sicherstellen. Die Anordnung von körperlichen Untersuchungen und damit auch die Anordnung einer Blutuntersuchung stellt eine Zwangsmassnahme dar.