Dies ist zwar, wie die Generalstaatsanwaltschaft festhält, eine andere Ausgangslage als die in BGE 141 IV 87 beurteilte. In vorgenanntem Bundesgerichtsurteil wurde die allgemeine Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft namentlich deshalb als bundesrechtswidrig bezeichnet, weil bei der DNA-Profil-Erstellung jeweils ein Ermessensspielraum besteht, der eine durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmende Abwägung im Einzelfall bedingt. Im hier interessierenden Fall bestand aber kein Ermessensspielraum.