5 Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Blutuntersuchung gestützt auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zwingend hat angeordnet werden müssen und den Strafverfolgungsbehörden bzw. der Staatsanwaltschaft kein Ermessen – abgesehen von allfälligen medizinischen Einwänden – zugestanden hätte, von einer solchen abzusehen. Dies ist zwar, wie die Generalstaatsanwaltschaft festhält, eine andere Ausgangslage als die in BGE 141 IV 87 beurteilte.