a der bis 30. September 2016 geltenden Fassung der Strassenverkehrskontrollverordnung (aSKV; SR 741.013) ist eine Blutuntersuchung anzuordnen, wenn – bei Personen, die ein Motorfahrzeug geführt haben – der tiefere Wert der beiden Atem-Alkoholmessungen einer Blutalkoholkonzentrationen von 0,80 Promille oder mehr entspricht.