seinen Reaktionen verlangsamt und seine Sprache war lallend. Er konnte sich nach eigenen Aussagen nicht mehr an den (Vor-)Abend erinnern. Unter diesen Voraussetzungen hatte die Polizei eine Atemalkoholprobe durchzuführen (Art. 55 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]). Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a der bis 30. September 2016 geltenden Fassung der Strassenverkehrskontrollverordnung (aSKV;