Im vorliegenden Fall befand sich der Beschwerdeführer am Steuer seines Personenwagens und fuhr am frühen Morgen des 3. Septembers 2015 bei völlig unproblematischen Verkehrs- und Witterungsverhältnissen (schwaches Verkehrsaufkommen, trockene Fahrbahn, ebene Strassenanlage, schöne Witterung, keine Sichtbeeinträchtigung) auf der Autobahn A8 geradewegs und ungebremst in den Anpralldämpfer der physischen Nase bei der Autobahnausfahrt Richtung Frutigen. Beim Eintreffen der Polizei roch er stark nach Alkohol, sein Gang beim Aussteigen war schwankend, sein Verhalten bei der Kontrolle schläfrig und apathisch, er war in