4.3 Im vorliegenden Fall befand sich der Beschwerdeführer am Steuer seines Personenwagens und fuhr am frühen Morgen des 3. Septembers 2015 bei völlig unproblematischen Verkehrs- und Witterungsverhältnissen (schwaches Verkehrsaufkommen, trockene Fahrbahn, ebene Strassenanlage, schöne Witterung, keine Sichtbeeinträchtigung) auf der Autobahn A8 geradewegs und ungebremst in den Anpralldämpfer der physischen Nase bei der Autobahnausfahrt Richtung Frutigen.