141 StPO geregelt. Demgemäss dürfen Beweise, welche Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nur verwertet werden, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (Art. 141 Abs. 2 StPO). Hat solch ein unverwertbarer Beweis die Erhebung eines weiteren Beweises ermöglicht, so darf dieser nicht verwertet werden, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141