Diese Weisung wurde zwischenzeitlich aufgehoben. Wie sich in E. 5 hiernach zeigen wird, war die von der Generalstaatsanwaltschaft gewählte Vorgehensweise indessen nicht zulässig bzw. bundesrechtswidrig. 4.2 Wird auf Bundesrechtswidrigkeit der Weisung geschlossen, hat dies zur Konsequenz, dass das hier interessierende Beweismittel (Blutuntersuchung) rechtswidrig erlangt worden ist. Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt.